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    Eherecht
        Allgemein
        Eheschliessung
        Wirkungen
        Güterstand
        Ehenamen

    Tischordnung

    Hochzeitstage

 
 

Wissenswertes

Auch wenn es sich bei einer Hochzeit um ein romantisches Ereignis handelt, dass nicht gerade gerne mit Geld, Steuern, Recht und Pflichten zu verbinden ist, sollte man sich auch über diesen Aspekt der Ehe Gedanken machen. Die Verlobten sollten vorher gemeinsam abklären, welche Konsequenzen in rechtlicher und auch finanzieller Hinsicht auf sie zukommen. Auch wenn dies sehr unromantisch klingt.
Da es sich aber gerade bei diesen Themen um so weitreichende und komplexe Gebiete handelt, kann Ihnen diese Seite nur eine kleine Hilfestellung zum Anfang sein. Wir sind auch bemüht diese Informationen immer auf den letzten und neuesten Stand zu halten, aber für eine exakte Information der jeweiligen eigenen Situation, ist der Besuch bei einem Rechtsanwalt und Steuerberater empfehlenswert.

Auch nach der Hochzeit stehen Ihnen noch einige Ämterbesuche bevor. Dokumente müssen aufgrund Ihrer neuen Adresse oder Ihres Namen geändert werden.

 

 

    standesamtliche
       Hochzeit

    vor der Hochzeit

    nach der Hochzeit
        Änderung der
           Adresse
        Änderung des
           Namens

 

 

Das Eherecht:
Allgemein

Eine Ehe ist gemäß § 44 EheG eine von Rechts wegen bestehende Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts mit dem Zweck, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen und sich gegenseitig Beistand zu leisten. Nach dem ABGB ist die Ehe eine Einehe. Die Pflicht Kinder zu zeugen besteht heute nicht mehr. Der Abschluss der Ehe, ihr Inhalt und die Auflösung der Ehe werden allein vom staatlichen Recht geregelt.
Bevor es zu einer Eheschließung kommt, kann das Verlöbnis stehen. Es ist gem. § 45 EheG das Versprechen zweier Personen verschiedenen Geschlechts, einander zu heiraten. Das Verlöbnis wird als Vorvertrag behandelt. Seine Wirkung, d.h. die Eheschließung, ist aber nicht erzwingbar. Jedoch hat der Teil, der keine Ursache gesetzt hat, wodurch der Rücktritt des anderen entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz, auf den „wirklich entstanden Schaden“, nicht aber auf einen immateriellen Schaden.

 


Eheschliessung

Die Ehe wird durch einen Vertrag begründet, daher benötigt man die Ehefähigkeit. Ehefähig ist, wer geschäftsfähig (ab vollendeten 19.Lebensjahr) und ehemündig (der Mann mit vollendeten 19.Lebensjahr – die Frau mit vollendeten 16.Lebensjahr) ist. Des weiteren dürfen keine Eheverbote vorliegen: Blutsverwandtschaft, Adoption, Doppelehe, Nichtvorliegen der Ehemündigkeit.
Die Eheschließung hat unter bestimmten Formvorschriften zu erfolgen. Sie muß vor einem Standesbeamten geschlossen werden und vor zwei Zeugen. Die Verlobten müssen anwesend sein und müssen einzeln vom Standesbeamten befragt werden. Nach der Bejahung der Frage hat der Standesbeamte die Brautleute als Eheleute auszuweisen. Die Eheschließung wird durch die Eintragung in das Ehebuch in Anwesenheit der Eheleute und der Zeugen beurkundet. Diese Eintragung ist von denselben zu unterfertigen.

 


Wirkungen

Durch die Eheschließung entstehen Rechte und Pflichten. Diese sind zwingend geregelt und sind zwischen den Ehegatten gleich, es handelt sich um eine partnerschaftliche Ehe. Sie sind zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Diese Pflicht umfasst die Treupflicht und die Beistandspflicht. Alle familiären Probleme sollten einvernehmlich gelöst werden. Die Eheleute sind zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet, eine gesonderte Wohnung eines Ehegatten ist nur vorübergehend erlaubt. Ein Ehegatte hat im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit es ihm zumutbar ist und es nach den Lebensverhältnissen der Eheleute üblich ist. Ist nichts anderes vereinbart, haben die Eheleute in gleicher Weise zur Deckung ihrer Bedürfnisse nach den Grundsatz der Gleichbehandlung, allerdings nach ihren jeweiligen Kräften und der Gestaltung ihrer ehelichen Gemeinschaft, beizutragen. Beide Eheleute sind nach dem Sinn der partnerschaftlichen Ehe zur gemeinsamen Haushaltsführung verpflichtet. Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den Haushalt schließt und die den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechen.

 


Güterstand

In Österreich besteht die Gütertrennung, die jedoch nicht zwingendes Recht ist. D.h., dass es den Eheleuten frei steht, den gesetzlichen Güterstand durch vertragliche Regelungen, den Ehepakt, abzuändern. Bei der Gütertrennung behält jeder das in die Ehe Eingebrachte und wird zum Alleineigentümer des von ihm Erworbenen. Ein Ehepakt dient dazu, die Vermögensverhältnisse zwischen den Eheleuten zu regeln. Jeder Ehepakt benötigt zu seiner Gültigkeit einen Notariatsakt. Der praktisch am wichtigste Ehepakt ist die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft. Hier gibt es zwei Arten. Bei beiden Arten ist das gesamte Vermögen umfasst, das die Ehepartner gegenwärtig und zukünftig erwerben und ererben. Bei der Gütergemeinschaft unter Lebenden erhält jeder Ehegatte am Gesamtgut Miteigentum schon zu Lebzeiten. Die Aufteilung des Vermögens richtet sich nach der Vereinbarung. Es kann auch neben dem Gesamtvermögen ein Eigenvermögen der Eheleute bestehen bleiben. Bei der Gütergemeinschaft auf den Todesfall bleibt die Vermögenslage der Ehegatten unter Lebenden unberührt, es herrscht die Gütertrennung. Stirbt jedoch ein Ehepartner, wird das Vermögen der Eheleute vereint. Dieses wird hierauf  vereinigt und gleich wieder geteilt. Die eine Hälfte bekommt der überlebende Ehepartner, die andere Hälft geht den normalen Erbgang.

 


Ehenamen

Bei der Namenswahl stehen einem alle Variationen zur Verfügung. Man kann eine der beiden Nachnamen auswählen, Doppelnamen, den eigenen Nachnamen behalten oder bei keiner  Festlegung traditionell den Nachnamen des Mannes.

 


Tischordnung

Feste Rangfolgen gibt es bei der Erstellung einer Tischordnung nicht mehr. Bei einer größeren Hochzeit ist aber eine Tischordnung unerlässlich. Es gäbe ein großes Chaos, wenn die Gäste herumstehen und nicht wissen, wo sie sitzen sollen. 

Erkundigen Sie sich beim Restaurant oder Hotel über die zur Verfügung stehenden Sitzgelegenheiten.
Stehen einzelne Tische im Raum?
Wird eine runde Tafel gedeckt?
Kann man die Tische in einer U-Form, E-Form oder T-Form zusammenstellen?

Ist dieses geklärt, bestimmt man als erstes die Sitzplätze des Brautpaares.

Diese sollten wegen der besseren Übersicht in der Mitte liegen.
An einer rechteckigen Tafel, sitzt das Brautpaar in der Mitte der Längsseite.
Werden die Tische in U-, T-, oder E-Form gestellt, nimmt das Paar seinen Ehrenplatz immer in der Mitte der Querseite ein.

Die Braut sitzt immer rechts neben dem Bräutigam, der Bräutigamsvater rechts neben der Braut und die Brautmutter sitzt links neben dem Bräutigam.

Je näher die Gäste beim Brautpaar sitzen, desto höher ist die Wertschätzung.
Sollten Sie es mit der Sitzordnung besonders streng nehmen, so sitzen die Gäste nach Alter und dem Verwandtschaftsgrad.
Nach den schon verheirateten, folgen die Verlobten und die befreundeten Paare.
Kinder und Jugendliche bilden bei einer Tischordnung den Abschluss, denn ihnen wird es weniger ausmachen, wenn sie am Tischende oder an einem Nachbartisch sitzen werden. Meist freuen sich die kleineren Kinder, wenn sie mit anderen Kindern zusammen an einem Tisch sitzen können.

Sie haben zwei Möglichkeiten die Sitzplätze einzuteilen:

  • Das Gruppenprinzip:
    Die Verwandtschaft des Brautpaares sitzt getrennt an zwei Flügeln der Tafel.
  • Harmonieprinzip:
    Hier ist ein gewisses Fingerspitzengefühl notwendig, denn man kann bei dieser Möglichkeit Gäste mit gleichen Interessen und Hobbies zusammensetzen. Beachten Sie aber, dass die neue Familie auch die Möglichkeit hat, die anderen Mitglieder kennen zu lernen. Außerdem spielt auch die Antipathie eine sehr wichtige Rolle. Es würde der Feier nicht gut tun, wenn sich zwei Gäste nicht mögen und es während der Feier zu einem Streit kommen würde.

Sie sollten als erstes einen Grundriss der Hochzeitstafel skizzieren. Entwerfen Sie kleine Kärtchen, die Sie so lange hin und her schieben, bis Sie die richtige Sitzordnung gefunden haben. Als erstes planen Sie Ihre Sitzplätze ein, dann die der Brauteltern und dann die der übrigen Verwandtschaft.

Besprechen Sie die Tischordnung mit Eltern und Schwiegereltern, denn sie wissen meist genau, wer mit wem harmonieren könnte und wer nicht. Sollten Sie nun die richtige Sitzordnung gefunden haben, können Sie die Plätze mit schönen Platzkärtchen für die einzelnen Gäste kennzeichnen. Während des Abends wird sich die Tischordnung sowieso auflösen. Spätestens dann, wenn der Hochzeitstanz eröffnet ist setzt sich das Brautpaar mal hier und da hin, um mit den Gästen ein wenig zu plaudern.

 


Hochzeitstage:

               Trauung           

1.            Hochzeitstag      

3.            Hochzeitstag       

5.            Hochzeitstag       

6,5.         Hochzeitstag    

7.            Hochzeitstag        

8.            Hochzeitstag        

10.          Hochzeitstag         

12,5.       Hochzeitstag        

15.          Hochzeitstag     

20.          Hochzeitstag     

25.          Hochzeitstag     

30.          Hochzeitstag         

35.          Hochzeitstag         

37,5.       Hochzeitstag    

40.          Hochzeitstag       

50.          Hochzeitstag    

60.          Hochzeitstag  

65.          Hochzeitstag   

67,5.       Hochzeitstag 

70.          Hochzeitstag      

75.          Hochzeitstag

grüne Hochzeit

baumwollene oder papierene 

lederne Hochzeit

hölzerne Hochzeit

zinnerne Hochzeit

kupferne Hochzeit

blecherne Hochzeit

Rosenhochzeit

Nickel- oder Petersilienhochzeit

gläserne oder kristallene Hochzeit

Porzellanhochzeit

silberne Hochzeit

Perlenhochzeit

Leinwandhochzeit

Aluminiumhochzeit

Rubinhochzeit

goldene Hochzeit

diamantene Hochzeit

eiserne Hochzeit

steinerne Hochzeit

Gnadenhochzeit

Kronjuwelenhochzeit


Die standesamtliche Hochzeit:
 

Haben sie ihren Wohnsitz im Inland, so erfolgt die Anmeldung zur standesamtlichen Hochzeit bei dem Standesamt Ihres Wohnbezirkes. Haben sie ihren Hauptwohnsitz jedoch im Ausland, ist das Standesamt Wien-Innere Stadt (8., Schlesingerplatz 4) oder das Standesamt ihres letzten Wohnsitzes in Österreich zuständig.

Die Anmeldung erfolgt direkt beim Standesamt, maximal 6 Monate vor dem geplanten Hochzeitstermin. Hierfür ist das Erscheinen beider künftigen Ehepartner erforderlich. Sollte dies nicht möglich sein, können sie sich auch mit dem Formular zur Erklärung des nicht erschienen Verlobten weiterhelfen. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt auch schon die Festlegung des gemeinsamen zukünftigen Familiennamens.

Zur Anmeldung benötigen sie folgende Dokumente:

  • Staatsbürgerschaftsnachweis (MA 61)
  • Meldezettel (Polizeikommissariat ihres Wohnbezirkes)
  • Lichtbildausweis (Polizeikommissariat ihres Wohnbezirkes
  • Urkunden über den akademischen Grad und Standesbezeichnungen
  • Ausländer benötigen zusätzlich ihren Reisepass, ihre Geburtsurkunde, eine Bestätigung ihres Heimatlandes über das Nichtvorliegen eines Ehehindernisses und eine Übersetzung aller fremdsprachigen Dokumente.
Bei Vorliegen folgender Umstände sind weitere Dokumente erforderlich:

  • Ist die Frau zwischen dem vollendeten 15. und vollendeten 18. Lebensjahr, so ist eine Einwilligung der Eltern notwendig.
  • Ist die Frau zwischen dem vollendeten 14. und vollendeten 15. Lebensjahr, so wird eine Einwilligung der Eltern als auch eine Ehemündigkeitserklärung mit Rechtskraft des Vormundschaftsgerichtes benötigt.
  • Ist die Frau oder der Mann zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 19.Lebensjahr, so ist entweder eine Einwilligung der Eltern oder eine Ehemündigkeitserklärung mit Rechtskraft des Vormundschaftsgerichtes nötig.
  • War ein Ehepartner schon einmal verheiratet, ist die Heiratsurkunde (beim Standesamt) oder die Sterbeurkunde (beim Standesamt) oder das Urteil (beim Bezirksgericht) über die Scheidung vorzulegen.

 


Nach der Hochzeit:
Änderung der Adresse

 

Bei der Änderung Ihrer Adresse müssen folgende Dokumente geändert werden:

  • Der Meldezettel muss beim Polizeiwachzimmer in Ihren Wohnbezirk geändert werden. Hierfür benötigen Sie den alten Meldezettel, Ihre Geburtsurkunde, einen Lichtbildausweis und die Bestätigung des Vermieters)
  • Zur Änderung des Zulassungsscheines müssen Sie sich ans Verkehrsamt wenden. Mitzunehmen sind der neue Meldezettel, der Zulassungsschein und der Typenschein.
  • Die Unterlagen für Banken, Versicherungen und Bausparkassen müssen eingeschrieben zur Änderung an die jeweiligen Institute  gesendet werden.
  • Nachsendeaufträge der Post sind mit Meldezettel und Lichtbildausweis beim jeweiligen Postamt persönlich zu wechseln.

 

Änderung des Namens

Bei der Änderung Ihres Namens sind nachstehende Dokumente zu korrigieren:

  • Der Meldezettel muss beim Polizeiwachzimmer in Ihren Wohnbezirk geändert werden. Hierfür benötigen Sie den alten Meldezettel, Ihre Geburtsurkunde, einen Lichtbildausweis und die Bestätigung des Vermieters)
  • Zur Änderung des Staatsbürgerschaftsnachweises, müssen Sie mit Ihrer Geburts-, Heiratsurkunde, Meldezettel und den alten Staatsbürgerschaftsausweises bei der MA 61 ändern lassen.
  • Der Reisepass wird vom Polizeikommissariat Ihres Wohnbezirkes geändert. Dazu sind folgende Dokumente beizulegen: die Geburts- und Heiratsurkunde, den neuen Meldezettel, Ihren alten Pass, den neuen Staatsbürgerschaftsnachweis und zwei neue Photos.
  • Ebenso beim Polizeikommissariat Ihres Wohnbezirkes wird Ihr Personalausweis geändert.  Die Geburts- und Heiratsurkunde, den neuen Meldezettel, den neuen Staatsbürgerschaftsnachweis und zwei neue Bilder sind mitzubringen.
  • Zur Änderung des Zulassungsscheines müssen Sie sich ans Verkehrsamt wenden. Mitzunehmen sind der neue Meldezettel, der Zulassungsschein und der Typenschein.
  • Die Unterlagen für Banken, Versicherungen und Bausparkassen müssen eingeschrieben zur Änderung an die jeweiligen Institute  gesendet werden.
  • Nachsendeaufträge der Post sind mit Meldezettel und Lichtbildausweis beim jeweiligen Postamt persönlich zu wechseln.

Alle übrigen Dokumente sind meist bei der jeweiligen Ausstellungsbehörde zu ändern.

 

 



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letzte Aktualisierung 25.04.05

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