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Das
Eherecht:
Allgemein
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Eine Ehe ist gemäß §
44 EheG eine von Rechts wegen bestehende Lebensgemeinschaft zweier
Personen verschiedenen Geschlechts mit dem Zweck, Kinder zu zeugen, sie zu
erziehen und sich gegenseitig Beistand zu leisten. Nach dem ABGB ist die
Ehe eine Einehe. Die Pflicht Kinder zu zeugen besteht heute nicht mehr.
Der Abschluss der Ehe, ihr Inhalt und die Auflösung der Ehe werden allein
vom staatlichen Recht geregelt.
Bevor es zu einer Eheschließung kommt, kann das Verlöbnis stehen. Es ist
gem. § 45 EheG das Versprechen zweier Personen verschiedenen Geschlechts,
einander zu heiraten. Das Verlöbnis wird als Vorvertrag behandelt. Seine
Wirkung, d.h. die Eheschließung, ist aber nicht erzwingbar. Jedoch hat
der Teil, der keine Ursache gesetzt hat, wodurch der Rücktritt des
anderen entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz, auf den „wirklich
entstanden Schaden“, nicht aber auf einen immateriellen Schaden. |
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Die Ehe wird durch einen
Vertrag begründet, daher benötigt man die Ehefähigkeit. Ehefähig ist,
wer geschäftsfähig (ab vollendeten 19.Lebensjahr) und ehemündig (der
Mann mit vollendeten 19.Lebensjahr – die Frau mit vollendeten
16.Lebensjahr) ist. Des weiteren dürfen keine Eheverbote vorliegen:
Blutsverwandtschaft, Adoption, Doppelehe, Nichtvorliegen der
Ehemündigkeit.
Die Eheschließung hat unter bestimmten Formvorschriften zu erfolgen. Sie
muß vor einem Standesbeamten geschlossen werden und vor zwei Zeugen. Die
Verlobten müssen anwesend sein und müssen einzeln vom Standesbeamten
befragt werden. Nach der Bejahung der Frage hat der Standesbeamte die
Brautleute als Eheleute auszuweisen. Die Eheschließung wird durch die
Eintragung in das Ehebuch in Anwesenheit der Eheleute und der Zeugen
beurkundet. Diese Eintragung ist von denselben zu unterfertigen. |
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| Durch die Eheschließung
entstehen Rechte und Pflichten. Diese sind zwingend geregelt und sind
zwischen den Ehegatten gleich, es handelt sich um eine partnerschaftliche
Ehe. Sie sind zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Diese
Pflicht umfasst die Treupflicht und die Beistandspflicht. Alle familiären
Probleme sollten einvernehmlich gelöst werden. Die Eheleute sind zum
gemeinsamen Wohnen verpflichtet, eine gesonderte Wohnung eines Ehegatten
ist nur vorübergehend erlaubt. Ein Ehegatte hat im Erwerb des anderen
mitzuwirken, soweit es ihm zumutbar ist und es nach den Lebensverhältnissen
der Eheleute üblich ist. Ist nichts anderes vereinbart, haben die
Eheleute in gleicher Weise zur Deckung ihrer Bedürfnisse nach den
Grundsatz der Gleichbehandlung, allerdings nach ihren jeweiligen Kräften
und der Gestaltung ihrer ehelichen Gemeinschaft, beizutragen. Beide
Eheleute sind nach dem Sinn der partnerschaftlichen Ehe zur gemeinsamen
Haushaltsführung verpflichtet. Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt
führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei den Rechtsgeschäften
des täglichen Lebens, die er für den Haushalt schließt und die den
Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechen. |
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| In Österreich besteht die
Gütertrennung, die jedoch nicht zwingendes Recht ist. D.h., dass es den
Eheleuten frei steht, den gesetzlichen Güterstand durch vertragliche
Regelungen, den Ehepakt, abzuändern. Bei der Gütertrennung behält jeder
das in die Ehe Eingebrachte und wird zum Alleineigentümer des von ihm
Erworbenen. Ein Ehepakt dient dazu, die Vermögensverhältnisse zwischen
den Eheleuten zu regeln. Jeder Ehepakt benötigt zu seiner Gültigkeit
einen Notariatsakt. Der praktisch am wichtigste Ehepakt ist die
Vereinbarung einer Gütergemeinschaft. Hier gibt es zwei Arten. Bei beiden
Arten ist das gesamte Vermögen umfasst, das die Ehepartner gegenwärtig
und zukünftig erwerben und ererben. Bei der Gütergemeinschaft unter
Lebenden erhält jeder Ehegatte am Gesamtgut Miteigentum schon zu
Lebzeiten. Die Aufteilung des Vermögens richtet sich nach der
Vereinbarung. Es kann auch neben dem Gesamtvermögen ein Eigenvermögen
der Eheleute bestehen bleiben. Bei der Gütergemeinschaft auf den
Todesfall bleibt die Vermögenslage der Ehegatten unter Lebenden
unberührt, es herrscht die Gütertrennung. Stirbt jedoch ein Ehepartner,
wird das Vermögen der Eheleute vereint. Dieses wird hierauf
vereinigt und gleich wieder geteilt. Die eine Hälfte bekommt der
überlebende Ehepartner, die andere Hälft geht den normalen Erbgang. |
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| Bei der Namenswahl stehen einem
alle Variationen zur Verfügung. Man kann eine der beiden Nachnamen auswählen,
Doppelnamen, den eigenen Nachnamen behalten oder bei keiner
Festlegung traditionell den Nachnamen des Mannes. |
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Feste
Rangfolgen gibt es bei der Erstellung einer Tischordnung nicht mehr. Bei
einer größeren Hochzeit ist aber eine Tischordnung unerlässlich. Es gäbe ein
großes Chaos, wenn die Gäste herumstehen und nicht wissen, wo sie sitzen
sollen.
Erkundigen Sie sich beim Restaurant oder Hotel über die zur Verfügung
stehenden Sitzgelegenheiten.
Stehen einzelne Tische im Raum?
Wird eine runde Tafel gedeckt?
Kann man die Tische in einer U-Form, E-Form oder T-Form zusammenstellen?
Ist
dieses geklärt, bestimmt man als erstes die Sitzplätze des Brautpaares.
Diese
sollten wegen der besseren Übersicht in der Mitte liegen.
An einer rechteckigen Tafel, sitzt das Brautpaar in der Mitte der
Längsseite.
Werden die Tische in U-, T-, oder E-Form gestellt, nimmt das Paar seinen
Ehrenplatz immer in der Mitte der Querseite ein.
Die
Braut sitzt immer rechts neben dem Bräutigam, der Bräutigamsvater rechts
neben der Braut und die Brautmutter sitzt links neben dem Bräutigam.
Je
näher die Gäste beim Brautpaar sitzen, desto höher ist die Wertschätzung.
Sollten Sie es mit der Sitzordnung besonders streng nehmen, so sitzen die
Gäste nach Alter und dem Verwandtschaftsgrad.
Nach den schon verheirateten, folgen die Verlobten und die befreundeten
Paare.
Kinder und Jugendliche bilden bei einer Tischordnung den Abschluss, denn
ihnen wird es weniger ausmachen, wenn sie am Tischende oder an einem
Nachbartisch sitzen werden. Meist freuen sich die kleineren Kinder, wenn sie
mit anderen Kindern zusammen an einem Tisch sitzen können.
Sie
haben zwei Möglichkeiten die Sitzplätze einzuteilen:
- Das
Gruppenprinzip:
Die Verwandtschaft des Brautpaares sitzt getrennt an zwei Flügeln der
Tafel.
-
Harmonieprinzip:
Hier ist ein gewisses Fingerspitzengefühl notwendig, denn man kann bei
dieser Möglichkeit Gäste mit gleichen Interessen und Hobbies
zusammensetzen. Beachten Sie aber, dass die neue Familie auch die
Möglichkeit hat, die anderen Mitglieder kennen zu lernen. Außerdem spielt
auch die Antipathie eine sehr wichtige Rolle. Es würde der Feier nicht gut
tun, wenn sich zwei Gäste nicht mögen und es während der Feier zu einem
Streit kommen würde.
Sie
sollten als erstes einen Grundriss der Hochzeitstafel skizzieren. Entwerfen
Sie kleine Kärtchen, die Sie so lange hin und her schieben, bis Sie die
richtige Sitzordnung gefunden haben. Als erstes planen Sie Ihre Sitzplätze
ein, dann die der Brauteltern und dann die der übrigen Verwandtschaft.
Besprechen Sie die
Tischordnung mit Eltern und Schwiegereltern, denn sie wissen meist genau,
wer mit wem harmonieren könnte und wer nicht. Sollten Sie nun die richtige
Sitzordnung gefunden haben, können Sie die Plätze mit schönen Platzkärtchen
für die einzelnen Gäste kennzeichnen. Während des Abends wird sich die
Tischordnung sowieso auflösen. Spätestens dann, wenn der Hochzeitstanz
eröffnet ist setzt sich das Brautpaar mal hier und da hin, um mit den Gästen
ein wenig zu plaudern. |
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Hochzeitstage:
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Trauung
1.
Hochzeitstag
3.
Hochzeitstag
5.
Hochzeitstag
6,5.
Hochzeitstag
7.
Hochzeitstag
8.
Hochzeitstag
10.
Hochzeitstag
12,5.
Hochzeitstag
15.
Hochzeitstag
20.
Hochzeitstag
25.
Hochzeitstag
30.
Hochzeitstag
35.
Hochzeitstag
37,5.
Hochzeitstag
40.
Hochzeitstag
50.
Hochzeitstag
60.
Hochzeitstag
65.
Hochzeitstag
67,5.
Hochzeitstag
70.
Hochzeitstag
75.
Hochzeitstag |
grüne Hochzeit
baumwollene oder papierene
lederne Hochzeit
hölzerne
Hochzeit
zinnerne Hochzeit
kupferne Hochzeit
blecherne Hochzeit
Rosenhochzeit
Nickel- oder Petersilienhochzeit
gläserne oder kristallene Hochzeit
Porzellanhochzeit
silberne Hochzeit
Perlenhochzeit
Leinwandhochzeit
Aluminiumhochzeit
Rubinhochzeit
goldene
Hochzeit
diamantene
Hochzeit
eiserne
Hochzeit
steinerne
Hochzeit
Gnadenhochzeit
Kronjuwelenhochzeit
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Die
standesamtliche Hochzeit:
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Haben
sie ihren Wohnsitz im Inland, so erfolgt die Anmeldung zur
standesamtlichen Hochzeit bei dem Standesamt Ihres Wohnbezirkes. Haben sie
ihren Hauptwohnsitz jedoch im Ausland, ist das Standesamt Wien-Innere
Stadt (8., Schlesingerplatz 4) oder das Standesamt ihres letzten
Wohnsitzes in Österreich zuständig.
Die
Anmeldung erfolgt direkt beim Standesamt, maximal 6 Monate vor dem
geplanten Hochzeitstermin. Hierfür ist das Erscheinen beider künftigen
Ehepartner erforderlich. Sollte dies nicht möglich sein, können sie sich
auch mit dem Formular zur Erklärung des nicht erschienen Verlobten
weiterhelfen. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt auch schon die Festlegung des
gemeinsamen zukünftigen Familiennamens.
Zur
Anmeldung benötigen sie folgende Dokumente:
- Staatsbürgerschaftsnachweis
(MA 61)
- Meldezettel
(Polizeikommissariat ihres Wohnbezirkes)
- Lichtbildausweis
(Polizeikommissariat ihres Wohnbezirkes
- Urkunden
über den akademischen Grad und Standesbezeichnungen
- Ausländer
benötigen zusätzlich ihren Reisepass, ihre Geburtsurkunde, eine Bestätigung
ihres Heimatlandes über das Nichtvorliegen eines Ehehindernisses und
eine Übersetzung aller fremdsprachigen Dokumente.
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Bei
Vorliegen folgender Umstände sind weitere Dokumente erforderlich:
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- Ist
die Frau zwischen dem vollendeten 15. und vollendeten 18. Lebensjahr,
so ist eine Einwilligung der Eltern notwendig.
- Ist
die Frau zwischen dem vollendeten 14. und vollendeten 15. Lebensjahr,
so wird eine Einwilligung der Eltern als auch eine Ehemündigkeitserklärung
mit Rechtskraft des Vormundschaftsgerichtes benötigt.
- Ist
die Frau oder der Mann zwischen dem vollendeten 18. und dem
vollendeten 19.Lebensjahr, so ist entweder eine Einwilligung der
Eltern oder eine Ehemündigkeitserklärung mit Rechtskraft des
Vormundschaftsgerichtes nötig.
- War
ein Ehepartner schon einmal verheiratet, ist die Heiratsurkunde (beim
Standesamt) oder die Sterbeurkunde (beim Standesamt) oder das Urteil
(beim Bezirksgericht) über die Scheidung vorzulegen.
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Nach der Hochzeit:
Änderung der Adresse
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Bei der Änderung Ihrer
Adresse müssen folgende Dokumente geändert werden:
- Der
Meldezettel muss beim Polizeiwachzimmer in Ihren Wohnbezirk geändert
werden. Hierfür benötigen Sie den alten Meldezettel, Ihre
Geburtsurkunde, einen Lichtbildausweis und die Bestätigung des
Vermieters)
- Zur
Änderung des Zulassungsscheines müssen Sie sich ans Verkehrsamt
wenden. Mitzunehmen sind der neue Meldezettel, der Zulassungsschein
und der Typenschein.
- Die
Unterlagen für Banken, Versicherungen und Bausparkassen müssen
eingeschrieben zur Änderung an die jeweiligen Institute
gesendet werden.
- Nachsendeaufträge
der Post sind mit Meldezettel und Lichtbildausweis beim jeweiligen
Postamt persönlich zu wechseln.
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| Änderung des
Namens |
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Bei der Änderung Ihres
Namens sind nachstehende Dokumente zu korrigieren:
- Der
Meldezettel muss beim Polizeiwachzimmer in Ihren Wohnbezirk geändert
werden. Hierfür benötigen Sie den alten Meldezettel, Ihre
Geburtsurkunde, einen Lichtbildausweis und die Bestätigung des
Vermieters)
- Zur
Änderung des Staatsbürgerschaftsnachweises, müssen Sie mit Ihrer
Geburts-, Heiratsurkunde, Meldezettel und den alten Staatsbürgerschaftsausweises
bei der MA 61 ändern lassen.
- Der
Reisepass wird vom Polizeikommissariat Ihres Wohnbezirkes geändert.
Dazu sind folgende Dokumente beizulegen: die Geburts- und
Heiratsurkunde, den neuen Meldezettel, Ihren alten Pass, den neuen
Staatsbürgerschaftsnachweis und zwei neue Photos.
- Ebenso
beim Polizeikommissariat Ihres Wohnbezirkes wird Ihr Personalausweis
geändert. Die Geburts-
und Heiratsurkunde, den neuen Meldezettel, den neuen Staatsbürgerschaftsnachweis
und zwei neue Bilder sind mitzubringen.
- Zur
Änderung des Zulassungsscheines müssen Sie sich ans Verkehrsamt
wenden. Mitzunehmen sind der neue Meldezettel, der Zulassungsschein
und der Typenschein.
- Die
Unterlagen für Banken, Versicherungen und Bausparkassen müssen
eingeschrieben zur Änderung an die jeweiligen Institute
gesendet werden.
- Nachsendeaufträge
der Post sind mit Meldezettel und Lichtbildausweis beim jeweiligen
Postamt persönlich zu wechseln.
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Alle übrigen
Dokumente sind meist bei der jeweiligen Ausstellungsbehörde zu ändern. |
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letzte
Aktualisierung
25.04.05
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